Aus der Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- a) Der Verein ist als privater Verein von Gläubigen gemäß can. 299 CIC i.V.m. cann. 321 – 326 CIC (vgl. auch can. 215 CIC) eine Vereinigung von geweihten Jungfrauen gemäß can. 604 § 2 des Kodex des kirchlichen Rechts (CIC 1983) in Deutschland und führt den Namen „Ordo Virginum Deutschland“. Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg.
- b) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Identität des Vereins
- a) Der Verein -„Ordo Virginum Deutschland e.V.“ ist als Vereinigung von geweihten Jungfrauen bestrebt, den diesem Stand entsprechenden Dienst für die katholische Kirche gegenseitig zu unterstützen und zu fördern (vgl. cann. 298 u. 604 § 2 CIC).
- b) Der Verein und seine Mitglieder sind im Dienst ihres Charismas als geweihte Jungfrauen in der Welt einander in Liebe verbunden und der Einheit der Kirche durch die Treue gegenüber dem Nachfolger Petri und allen Hirten der Kirche wie auch gegenüber dem Lehramt der Kirche verpflichtet.
- c) Durch ihre Weihe sind sie ihrem jeweiligen Diözesanbischof zugeordnet und haben eine besondere Bindung an die Kirche erworben, die sich in der Diözese konkretisiert, in der die geweihten Jungfrauen jeweils leben.
- d) Der Verein stellt sich in besonderer Weise unter den Schutz der Allerheiligsten Jungfrau und Gottesmutter Maria, der Mutter der Kirche, auf deren Fürsprache die Mitglieder in besonderer Weise vertrauen.
§ 3 Zweck des Vereins
- a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins „Ordo Virginum Deutschland e.V.“ ist die Förderung der Religion. Der Vereinszweck wird insbesondere durch Unterstützung der in Deutschland lebenden geweihten Jungfrauen verwirklicht, damit diese ihr Vorhaben treuer zu halten und den ihrem eigenen Stande entsprechenden Dienst für die Kirche zu steigern vermögen (vgl. can. 604 § 2 CIC). Ebenso ist der Verein bestrebt, ein fortwährendes und tieferes Verständnis der Berufung zur gottgeweihten Jungfräulichkeit in der Welt zu fördern.
- b) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
- Bereitstellung von Informationen unter Einsatz verschiedener Medien, insbesondere auch im Hinblick auf Interessentinnen und Kandidatinnen für eine Berufung gottgeweihter Jungfräulichkeit in der Welt und auf Personen, die für die Formation der Kandidatinnen verantwortlich sind. - Durchführung von geistlichen Exerzitien, Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen für geweihte Jungfrauen, Interessentinnen und Kandidatinnen zur Jungfrauenweihe. - Förderung der Kommunikation und der geschwisterlichen Unterstützung in Fragen der Berufung der in Deutschland lebenden geweihten Jungfrauen, Interessentinnen und Kandidatinnen. - Zusammenarbeit und Kontakte mit geweihten Jungfrauen in anderen Ländern und mit deren Vereinigungen.
- c) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unrechtmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft oder des Status als „Freund des Vereins“
- a) Mitglied des Vereins können nur in Deutschland lebende Frauen werden, die die Weihe als Jungfrau gemäß can. 604 § 1 CIC empfangen haben. Der schriftliche Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten und muss den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift der Antragstellerin sowie eine Kopie ihrer Weiheurkunde enthalten. Sollte letztere nicht verfügbar sein, kann alternativ ein Schreiben beigefügt werden, aus dem das Datum, der Spender und der Ort der Spendung der Jungfrauenweihe ersichtlich werden. Mit dem Antrag erkennt die Bewerberin für den Fall ihrer Aufnahme die Satzung an.
- b) Die Mitgliedschaft im Verein „Ordo Virginum Deutschland e.V.“ setzt die Übereinstimmung mit der Identität und dem Zweck des Vereins voraus. Der Beitritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Bestätigung wirksam.
- c) Eine Mitgliedschaft im Verein kann niemals die Zuordnung der geweihten Jungfrauen zum Diözesanbischof und zur Diözese, in der sie lebt, ersetzen noch sie verhindern.
- d) Geweihte Jungfrauen im Ausland, Kandidatinnen für die Jungfrauenweihe in Deutschland und im Ausland, und andere natürliche Personen können als „Freunde des Vereins“ aufgenommen werden. Dies gilt ebenso für in Deutschland lebende Frauen, die die Weihe als Jungfrau gemäß can. 604 § 1 CIC empfangen haben und nicht den Status eines Mitglieds wünschen. Der Aufnahmeantrag als „Freund des Vereins“ ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
- e) Über die Zulassung zur Mitarbeit und die Teilnahme von „Freunden des Vereins“ bei Aktivitäten des Vereins entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.
- f) Ein Aufnahmeanspruch als Mitglied oder „Freund des Vereins“ besteht nicht. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- a) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
- b) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- c) Eine Mitgliedschaft endet automatisch durch die von der Autorität der Kirche verfügte Entlassung aus dem Stand der geweihten Jungfrauen; ferner bei Vorliegen einer durch die zuständige Autorität festgestellte Abweichung des Mitglieds von der Lehre des katholischen Glaubens oder eine hartnäckige Verteidigung bzw. Verbreitung von der Lehre der Kirche entgegengesetzten Lehren durch das Mitglied.
- d) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- e) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand hat seinen Beschluss dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dem auszuschließenden Mitglied ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- a) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- b) Von den „Freunden des Vereins“ werden keine Beiträge erhoben.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- b) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- a) Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen im Sinnes des § 26 BGB, nämlich der 1. Vorsitzenden, der 2. Vorsitzenden, der Kassenführerin -und der Schriftführerin.
- b) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter immer die 1. Vorsitzende oder die 2. Vorsitzende, vertreten.
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