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Herbst-Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 23. – 26. September 1985
Empfehlungen für die Spendung der Jungfrauenweihe an Frauen, die in der Welt leben
1. Die Lebensform der gottgeweihten Jungfrau – Wesen und Pflichten
Gottgeweihte Jungfrauen (virgines consecratae) sind Frauen, welche in die Hand des Diözesanbischofs öffentlich und für immer ein Leben in evangelischer Jungfräulichkeit versprochen und von ihm die Jungfrauenweihe erhalten haben. Im folgenden ist nicht die Rede von Ordensfrauen mit Jungfrauenweihe in monastischen Gemeinschaften, sondern von gottgeweihten Jungfrauen, die in der Welt leben und zwar in der Regel als Einzelpersonen. Aufgrund der consecratio gehört die virgo dem ordo virginum an (can. 604). Die Jungfrauenweihe, eine benedictio constitutiva verleiht weder ein Amt noch bestellt sie zu einem bestimmten beruflichen Dienst in der Kirche. Sie betrifft nicht zuerst das Tun, sondern das Sein des Menschen in Zeugnis und „présence" (L. Bouyer). Die Lebensform der virgo consecrata ist zu verstehen als Zeichen für die virgo ecclesia, die dem kommenden Herrn auf Erden betend und ihn bezeugend entgegenharrt und sich für ihren Bräutigam bewusst bereitet.
Die Jungfrauenweihe steht nicht am Anfang eines geistlichen Lebensweges. Sie setzt vielmehr eine längere Entstehungsgeschichte der Berufung voraus. Aus einem privaten jungfräulichen Leben, das jahrelang (zumeist im Kontakt m it einem geistlichen Begleiter/Beichtvater) erprobt worden ist, wird nach Abschluss einer Zeit der Kandidatur durch die Weihe ein öffentlicher Lebensvollzug der Kirche. Die virgo übernimmt die Pflicht, der Kirche dort, wo sie lebt, zu dienen – so wie es ihrer Situation entspricht: Zuallererst durch Bemühung um ein intensives und glaubwürdiges geistliches Leben und Werke der Liebe. Entsprechend ihrer persönlichen Situation ist sie apostolisch tätig. Es wird ihr dringend geraten, ihre Gebetspflicht dadurch zu erfüllen, dass sie täglich das kirchliche Stundengebet, vor allem Laudes und Vesper" betet (Die Feier der Abts-, Äbtissinnen- und Jungfrauenweihe in den katholischen Bistümern des deutschen Sprachgebietes, Einsiedeln u. a. 1974, 43).
Eine virgo consecrata in der Welt ist weder Mitglied in einem Institut des geweihten Lebens (Orden, Säkularinstitut), das den drei evangelischen Räten und, gemäß dem Stifterwillen, bestimmten Regeln und Konstitutionen verpflichtet ist (vgl. cann. 573, 578 und 598), noch einer geistlichen Gemeinschaft anderer Ordnung. Eine Beziehung zu einem Kloster (z. B. als Oblatin) bzw. zu einer geistlichen Bewegung ist jedoch wünschenswert als gewisse Beheimatung und als Hilfe für ihr geistliches Leben.
Zur geistlichen Erneuerung und Vertiefung nimmt sie an Besinnungstagen und Exerzitien teil. In der Wahl ihrer spirituellen Orientierung ist sie frei. Sie hält Kontakt: Regelmäßig zu ihrem nach Möglichkeit festen Beichtvater bzw. geistlichen Begleiter, wenigstens einmal im Jahr zu dem vom Diözesanbischof bestellten Mentor (siehe Nr. 2) und nach Möglichkeit zu anderen virgines consecratae.
2. Stellung und Aufgaben des Bischofs und eines von ihm bestellten Mentors
Zuständig für die geweihten Jungfrauen in der Welt ist der Diözesanbischof. Er ist der ordentliche Spender der Jungfrauenweihe, für die er immer die persönliche Verantwortung trägt; er kann die Spendung der Jungfrauenweihe jedoch delegieren und zwar an erster Stelle an die Auxiliarbischöfe, daneben aber auch an Priester, die ihm in der Erfüllung und Leitung des Bistums zur Seite stehen. Er befindet über Zulassung zur Weihe und zur offiziellen Vorbereitung auf diese (Kandidatur) sowie über deren Inhalt und Dauer und deren Leiter.
Die Jungfrauenweihe begründet keinen Anspruch auf Unterhalt oder Beschäftigung noch konstituiert sie eine Verfügbarkeit für den Einsatz im Bistum, wie dies z. B. beim „Ruf" der Apostolatshelferinnen durch den Bischof der Fall ist. Wenn der Diözesanbischof grundsätzlich die Jungfrauenweihe nicht spenden will, so ist dies den Bewerberinnen schon nach der ersten Kontaktaufnahme schriftlich mitzuteilen.
Zur Unterstützung in seinen Aufgaben für die virgines consecratae dient dem Diözesanbischof ein Priester als Mentor. Dieser informiert und berät entsprechende Interessentinnen und unterstützt den Diözesanbischof bei der Prüfung von Bewerberinnen und in der Gestaltung von Kandidaturen (siehe Nr. 3). Er bietet den Kandidatinnen und virgines consecratae etwa alle ein bis zwei Jahre Besinnungstage an und vermittelt ggf. auch einzelnen spirituelle Hilfen. Der Mentor soll grundsätzlich darum wissen, wie die einzelne virgo ihr geistliches Leben stützt (z. B. als Oblatin, aufgrund ihres Kontaktes zu einem geistlichen Begleiter, einer geistlichen Gemeinschaft oder Bewegung).
3. Die Kandidatur
Dem Empfang der Jungfrauenweihe geht eine offizielle Vorbereitungszeit, die in der Verantwortung des Diözesanbischofs steht, voraus. Eine Kandidatur ist nur möglich für Frauen, die nicht verheiratet waren. Eine Bewerberin sollte in der Regel nicht jünger als 30 und nicht älter als 50 Jahre sein. Sie darf nicht „offenkundig ein dem jungfräulichen Stand widersprechendes Leben geführt haben" (Die Feier, 44). Für die Zulassung zu dieser Kandidatur müssen bestimmte menschliche sowie religiöse und kirchliche Voraussetzungen gegeben sein.
Menschliche Voraussetzungen sind: Psychische Gesundheit, integrierte Geschlechtlichkeit und gefestigte Keuschheit; Wertschätzung der christlichen Ehe; Hingabefähigkeit; Belastbarkeit bei Schwierigkeiten und Einsamkeit; innere Beständigkeit und Treue; Urteilskraft; ein Leben in geordneten Verhältnissen und die Bereitschaft zu einem einfachen Lebensstil.
Religiöse und kirchliche Voraussetzungen sind: Bereitschaft zur Nachfolge des Herrn; Übereinstimmung mit der Glaubenslehre und der Lebensordnung der katholischen Kirche; aktive Teilnahme am Leben einer Gemeinde; Bereitschaft zum täglichen Gebet, insbesondere zum Stundengebet, zu regelmäßiger Schriftlesung, zur häufigen Mitfeier der Eucharistie auch an Werktagen und zum regelmäßigen Empfang des Bußsakramentes; Bemühen um ein Leben im „Dienst der Kirche und des Nächsten" (Die Feier, 44). Die Bewerberin muss seit längerer Zeit (in der Regel fünf Jahre) in einer persönlichen Bindung an Christus leben bzw. sich im Privatgelübde der Jungfräulichkeit oder in einer vergleichbaren Verpflichtung bewährt haben.
Die Prüfung von Personen und Lebensverhältnissen einer Bewerberin im Blick auf die genannten Voraussetzungen nehmen folgende Personen vor: - der Mentor - eine von der Bewerberin benannte Vertrauensperson (Priester, Ordensfrau, virgo consecrata, ein anderer Laie)
- eine oder mehrere Personen aus dem Lebensbereich der Bewerberin, die der Diözesanbischof auf Vorschlag des Mentors beauftragt.
Der Mentor erstattet dem Diözesanbischof von der Prüfung Bericht.
Diesem sind vorzulegen: - die schriftliche Bitte der Bewerberin um Zulassung zur Kandidatur und ein handgeschriebener Lebenslauf - eine Erklärung der Bewerberin, ob diese Bitte schon bei einem anderen Bischof gestellt wurde, und, falls dies der Fall ist, die vom Mentor eingeholte Auskunft des betreffenden Bischofs bezüglich dieser Bewerbung - Tauf- und Firmurkunde - Pfarramtliches Zeugnis - die Voten aller Prüfer. Die Prüfung schließt ab mit einem Gespräch des Diözesanbischofs mit der Bewerberin.
Lässt der Diözesanbischof eine Bewerberin zur Kandidatur zu, entscheidet er nach Rücksprache mit dem Mentor, der dem Bischof einen entsprechenden mit der Bewerberin abgestimmten Vorschlag unterbreitet, über Dauer und Inhalt der Kandidatur und deren Leiter. Die Zulassung zur Kandidatur oder die Ablehnung der Bewerbung und ggf. die Entscheidung über die Durchführung der Kandidatur werden der Bewerberin vom Bischof schriftlich mitgeteilt. Der Mentor wird ebenfalls unterrichtet.
Inhalte der Vorbereitungszeit sind: - Leben mit Christus aus dem Glauben der Kirche - Leben aus Gottes Wort, Gebet und Betrachtung – Vertrautwerden mit dem kirchlichen Stundengebet - Leben aus dem Geist der evangelischen Räte - Dienst im Raum der Kirche, welcher der persönlichen Lebenssituation entspricht - Hinreichende Kenntnis der Glaubens- und Sittenlehre der Kirche, des Wesens und der Geschichte des Jungfrauenstandes und der Liturgie der Jungfrauenweihe.
Die Kandidatur sollte die Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten. Zum Ende der festgesetzten Zeit erstattet der Leiter der Kandidatur dem Diözesanbischof Bericht, und die Kandidatin bittet schriftlich um die Zulassung zur Jungfrauenweihe. Der Bischof entscheidet über die Zulassung zur Weihe nach einem Gespräch mit der Kandidatin. Er teilt ihr die Entscheidung schriftlich mit – im Fall der Zulassung unter Angabe von Ort und Zeitpunkt der Jungfrauenweihe. Der Mentor wird davon unterrichtet. Kommt der Diözesanbischof bei der Prüfung einer Bewerberin oder Kandidatin zu der Überzeugung, er könne sie aus Gründen, die jene betreffen, nicht (oder noch nicht) zur Kandidatur bzw. Jungfrauenweihe zulassen, so ist er nicht verpflichtet, ihr die Gründe mitzuteilen. Nach vollzogener Jungfrauenweihe erhält die virgo consecrata eine schriftliche Bestätigung der Jungfrauenweihe und wird in einem von der Diözesankurie geführten Register der virgines consecratae verzeichnet.
4. Dispens von der Jungfrauenweihe und Entlassung aus dem ordo virginum
Aus schwerwiegendem Grund kann die virgo consecrata beim Diözesanbischof die Dispens von der Jungfrauenweihe erbitten. Bei schwerwiegendem Verstoß gegen den Glauben der Kirche oder die von ihr geforderte Lebensweise einer virgo consecrata kann der Diözesanbischof die Entlassung aus dem ordo virginum in analoger Anwendung von can. 729 verfügen. Der Mentor wird vom Ausscheiden einer Frau aus dem Kreis der virgines consecratae unterrichtet.
Bonn, den 27. Juni 1986
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